Grundsteuerreform

Im „Gartenfreund“ vom September 2022 und auch in anderen Medien wurde bereits darüber berichtet, dass die Grundsteuerreform auch die Pächter von Kleingärten betrifft.

Neues Grundsteuerrecht (Grundsteuerreform) ab 2025
Gartenlaube auf fremden Grund und Boden

Ab 2025 zahlt der Grundstückseigentümer Grundsteuer für Gebäude auf seinem Flurstück.

Die Bezirksverbände sind um Mithilfe bei der Erfassung der Daten gebeten worden.

Das neue Gesetz zur Grundsteuer verpflichtet Eigentümer von Gebäuden auf fremden Grund und Boden zur Mitwirkung. Der Unterpächter ist und bleibt Steuerschuldner für die Gartenlaube auf fremden Grund und Boden.

Hinweise zur Flächenberechnung

Anzugeben ist die Bruttogrundfläche der Gartenlaube, sofern sie größer als 30 m² ist. Bruttogrundflächen kleiner als 30 m² werden nicht erfasst und angegeben.

  • Die Bruttogrundfläche ist die Summe aller Grundflächen des Gebäudes (Gartenlaube) und wird geschossweise ermittelt.
  • Für die Bruttogrundfläche werden alle nutzbaren Raumflächen berechnet (Außenmaße).
  • Die Bruttogrundfläche der Gartenlaube beinhaltet die Grundfläche der Laube selbst und alle angebauten überdachten Laubenvorplätze/Terrassen, angebaute Schuppen (auch zur Nutzung als Garage), Abstellräume, Schleppdächer, welche eine Einheit mit der Gartenlaube bilden.

Zur Bruttogrundfläche gehören zusätzlich:

  • Dachgeschoss (ob das Dach ausgebaut ist, ist unerheblich)
  • Kellergeschoss
  • Separat stehende Baulichkeiten, die nicht direkt mit der Gartenlaube verbunden sind, werden nicht erfasst.
  • Dach- und Spitzböden sowie Kriechkeller werden erst ab einer lichten Höhe von 1,25m erfasst.

Zeitplan

  • Bis 31.10.2022 Erfassung der Daten für dauerbewohnte Parzellen
  • 24.11.2022 Informationsveranstaltung mit Vereinsvorständen
  • Januar bis März 2023 Erfassung der Daten für die Gartenlauben in den KGA
  • April 2023 Übergabe der Listen an BA TK bzw. weitere Bodeneigentümer
  • April 2023 Bearbeitung von möglichen Problemfällen bzw. Nichtmeldungen
  • 2025 Umlegung der neu ermittelten Grundsteuer durch den Bodeneigentümer auf den Zwischenpächter / BV Treptow
  • 2029 Neubewertung; Bodeneigentümer muss alle 7 Jahre Steuererklärung für Grundsteuerbewertung abgeben

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Da der Eigentümer des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden mitwirkungspflichtig ist (§ 228 Abs. 3 Nr. 3 BewG), können keine datenschutzrechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.

Informationsmaterial für den Unterpächter

Handzettel für den Unterpächter zum Thema Grundsteuerreform. Freundlich zur Verfügung gestellt vom Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V.